Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1      Geltungsbereich

1.1     glutrot erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2     glutrot ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet (http://www.glutrot.de). Der Vertragspartner (Kunde, Auftraggeber – nachfolgend immer als der „Vertragspartner“ bezeichnet) von glutrot hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

1.3     Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch glutrot. Auch die Abweichung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

2     Leistungen, Neben- und Reisekosten von glutrot

2.1     Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich insbesondere aus den entsprechenden Angaben im Vertrag sowie aus der Leistungsbeschreibung von glutrot.

2.2     Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den jeweils aktuellen Preislisten abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen haben.

2.3     Soweit nicht anders vereinbart, darf glutrot die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung geltend machen kann.

2.4    Des Weiteren ist glutrot berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Vertragpartners zu bestellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, glutrot entsprechende Vollmacht zu erteilen.

2.5     Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von glutrot abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, glutrot im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

2.6     Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Mustern, Modellen, Fotografien, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Vertragspartner zu erstatten.

2.7     Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit einem Auftrag zu unternehmen und mit dem Vertragspartner abgesprochen sind, sind vom Vertragspartner zu erstatten.

2.8     Aus den Verträgen mit glutrot resultieren keine Rechte des Vertragspartners an bestehenden oder noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine andere Regelung. Stellt glutrot dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Offerte oder einer Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn glutrot hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3     Mitwirkung des Vertragspartners

3.1     Der Vertragspartner wird glutrot unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von glutrot erforderlich sind.

3.2     Der Vertragspartner hat glutrot die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen.

3.3     Beide Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter, der für die Klärung sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen verantwortlich ist. Bei einem Wechsel des Projektleiters ist der jeweils andere Vertragspartner hierüber zu informieren.

3.4     Der Vertragspartner sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an glutrot bzw. deren Subunternehmer gelieferten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes von glutrot bzw. deren Subunternehmer zur Erzielung des Arbeitsergebnisses speichern und verarbeiten zu lassen.

3.5     Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von glutrot wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.6     Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Zustimmungen Dritter beizubringen.

4     Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1     An den Arbeiten (auch Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Programmierung und Dateien) von glutrot werden dem Vertragspartner nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Das Recht von glutrot zur Erstellung von vergleichbaren Aufgabenstellungen für Dritte bleibt unberührt. Das Urheberrecht eines Werks bleibt nach dem Urhebergesetz (UrhG) bei der Agentur als Schöpfer.

4.2     Dem Vertragspartner wird mit dem Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder Marken der Agentur glutrot oder eines Dritten zu benutzen.

4.3     Die Werke von glutrot dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Vertragspartner mit der Zahlung des Honorars.

4.4     Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von glutrot, sofern nicht anders vereinbart.

4.5     Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung durch glutrot. Über den Umfang der Nutzung steht glutrot ein Auskunftsanspruch zu.

4.6     Die Arbeiten (auch Entwürfe, Dateien und Werkzeichnungen) von glutrot sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.7     Ohne Zustimmung von glutrot dürfen deren Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

4.8     Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Vertragspartner bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht; in diesem Fall hat der Vertragspartner die geleistete Sache einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich an glutrot zurückzuliefern bzw., sofern es sich um Software handelt, die auf einer Festplatte installiert wurde, in strafbewährter Form zu versichern, dass die Software vollständig gelöscht wurde.

4.9     Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an glutrot zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Vertragspartner die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

4.10     Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.

4.11     glutrot hat das Recht, sowohl auf analogen und digitalen Vervielfältigungsstücken der erbrachten Arbeitsleistung, als auch in Veröffentlichungen über die erbrachte Arbeitsleistung entweder im Kontext, oder an nachvollziehbarer Stelle, zum Beispiel im Impressum, als Urheber genannt zu werden.

4.12    Branchenübliche Auftragsbeschreibungen, Briefing-Gespräche, Vorschläge und Weisungen seitens der Vertragspartner oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten, haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen darüber hinaus kein Miturheberrecht.

5    Vergütung, Zahlungsbedingungen

5.1     Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner die Vergütung gemäß den folgenden Vereinbarungen zu leisten.

5.2     Ist für eine Leistung von glutrot keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von glutrot.

5.3     Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von glutrot hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. 1/3 nach Ablieferung.

5.4     Zu der Vergütung kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.

5.5     Alle Forderungen von glutrot werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt.

5.6     Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn glutrot eine Belastung mit einem höherem Zinssatz nachweist.

5.7     Der Vertragspartner darf gegen Vergütungsforderungen von glutrot nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

6     Eigentumsvorbehalte

6.1     Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von glutrot und darf solange nur mit dem Einverständnis von glutrot weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an glutrot abgetreten. Nimmt der Kunde Forderungen aus einer Weiterveräußerung in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abtretbare Saldo als abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er sich glutrot gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.

6.2     Bei Zahlungsverzug sowie, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder eine Vollstreckungsmaßnahme fruchtlos bleibt, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist glutrot zur Offenlegung der Forderungsabtretung und/oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – zur Rücknahme der Ware zur Sicherung der eigenen Rechte berechtigt. Innerhalb eines Monats nach Rücknahme der Ware wird glutrot dem Vertragspartner mitteilen, ob glutrot Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.

6.3     glutrot ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7     Abnahme und Gewährleistung

7.1     Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat
der Vertragspartner die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt, schriftlich zu erklären.

7.2     Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

7.3     Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat glutrot diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt glutrot dem Vertragspartner das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.

7.4     Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) zu verlangen.

7.5     Der Vertragspartner wird glutrot bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Dazu gehört auch die vollständige Sicherung von Programmen und Daten vor Fehlerbehebung.

7.6    Bei Ausführung, Produktion und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen, an denen glutrot Urheberrecht beansprucht, sind vom Vertragspartner entsprechende Korrekturmuster vorzulegen, um etwaige Umsetzungsfehler zu vermeiden. Insbesondere dann, wenn die Produktionsüberwachung Dritten obliegt.

7.7     Die Produktionsüberwachung durch glutrot erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist glutrot berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.8     Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Vertragspartner glutrot zehn bis zwanzig einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. glutrot ist in jedem Fall berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8     Haftung

8.1     glutrot haftet – sofern der Vertrag keine anders lautende Regelung trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Mitarbeiter und Beauftragte von glutrot. Für leichte Fahrlässigkeit haftet glutrot nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Das gleiche gilt bei anfänglichem Unvermögen, insbesondere für Programmierung und Bereitstellung von Software etc., das die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

8.2     Haftet glutrot für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung von glutrot auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.

8.3     Im Fall des vorstehenden Absatzes haftet glutrot nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen.

8.4     Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners an Dritte erteilt werden, übernimmt glutrot gegenüber dem Vertragspartner keinerlei Haftung und Gewährleistung, soweit glutrot kein Auswahlverschulden trifft. glutrot tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.5    Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn glutrot seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert.

8.6    Sofern glutrot selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt glutrot hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der durch glutrot zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.7     Im Falle einer Inanspruchnahme von glutrot übersteigt der typischerweise voraussehbare Schadensumfang im Hinblick auf die Eigenschaften der erbrachten Arbeitsleistung von glutrot, beziehungsweise Eigenschaften der, im Namen des Vertragspartners, erstellten Produkte (z.B. Software, Datenbanken etc.) und Dienstleistungen durch Dritte in keinem Fall die Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, die der Vertragspartner für die Erstellung des Produktes, das Gegenstand des Anspruchs ist oder Schaden unmittelbar verursacht hat, zu leisten hat.

8.8     Der Vertragspartner stellt glutrot von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen glutrot stellen, wegen eines Verhaltens, für das der Vertragspartner nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8.9     Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Vertragspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Vertragspartner freigegebenen Arbeiten von glutrot, seien es Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen, Zeichnungen, Programmierungen etc. entfällt jede Haftung seitens glutrot.

8.10    Für eine wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit eines Produktes oder einer Dienstleistung haftet glutrot nicht.

8.11    Für die Wiederherstellung von Daten haftet glutrot nur, wenn der Vertragspartner durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten, sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

8.12    Unberührt bleibt die Haftung von glutrot nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

9     Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1     Im Rahmen eines Auftrages und dem diesem zugrunde liegenden Vertrag besteht für glutrot Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Vertragspartner während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. glutrot behält dabei den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2     Verzögert sich die Durchführung eines Auftrages aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, kann glutrot eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3     Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der an glutrot übergebenen Vorlagen, insbesondere Text und Bildvorlagen, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Vertragspartner glutrot von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10     Vertraulichkeit

10.1     Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.

10.2    Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen
• der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder
• der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder
• dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder
• dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder
• einem Dritten von glutrot zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung
gestellt werden und glutrot den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder  
• aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei
Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

10.3     Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger.

10.4     Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter – soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend verpflichtet sind.

10.5    Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere fünf Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.

11     Datenschutz

11.1     glutrot ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere nach Maßgabe des § 28 BDSG, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen.

11.2     glutrot ist insbesondere berechtigt und wird vom Vertragspartner hiermit autorisiert, die Daten an Dritte weiterzuleiten, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, und in anderen Fällen nach Einwilligung des Vertragspartners weiterzugeben, wenn und soweit das berechtigte schutzwürdige Interesse des Betroffenen das Interesse an der Veröffentlichung oder Weitergabe nicht überwiegt.

11.3     Über den in den Absätzen 11.1 und 11.2 beschriebenen Rahmen hinaus findet keinerlei Veröffentlichung, Weitergabe oder anderweitige Verwertung der Nutzerdaten durch glutrot statt.

11.4     Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die über glutrot erhaltenen Informationen Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten auch Unternehmen, an denen der Vertragspartner direkt oder indirekt beteiligt ist.

11.5     Es ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt, mit den erhaltenen Informationen zu handeln bzw. die Daten gewerbsmäßig weiterzuverarbeiten.

11.6     Der Vertragspartner ermächtigt seine kontoführende Bank, im Rahmen der üblichen Bonitätsprüfung eine allgemeine Bankauskunft über den Vertragspartner an eine von glutrot beauftragte Bankauskunftei zu erteilen.

12     Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen

12.1     Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

13     Allgemeine Bestimmungen

13.1     Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

13.2     Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.3     Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Ziffer 13.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

13.4     Erfüllungsort für an glutrot zu leistende Zahlungen ist Berlin.

13.5     Der Vertragspartner darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von glutrot übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

13.6     Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens glutrot unverzüglich anzuzeigen.

13.7     Die Gültigkeit dieser AGB wird nicht dadurch berührt, dass glutrot einzelnen Geschäftsbereichen, insbesondere Teilen von glutrot, neue Bezeichnungen gibt, soweit die Inhalte als solche im Wesentlichen unverändert bleiben.

13.8     Die Vertragssprache ist deutsch.

13.9     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von glutrot zuständige Gericht. 

 

AGB, glutrot GmbH, letzte Änderung: 01.02.2013